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EU-Führerschein
... um viele Ideen besser
Der kleine EU-Führerschein
Der neue EU-Führerschein im Scheckkarten-Format: Mit der
Einführung des praktischen Neulings seit dem 1.1.1999 ergaben
sich natürlich auch einige inhaltliche Veränderungen - und
damit entsprechende Fragen, die wir Ihnen hier beantworten
möchten.
Die für Sie Wichtigste können wir Ihnen in der untenstehenden
Tabelle schon vorab im Überblick beantworten. Denn die
gewohnten Klassen 1-5 teilen sich seit dem Einführungstermin
nach Buchstaben auf.
Eine Besonderheit stellen Gesundheits-Checks für Lkw-, Bus-
und Taxifahrer dar.
Was ändert sich für die Besitzer alter Führerscheine?
Welche Klasse wird in welche umgeschrieben?
Eine genaue Übersicht der aktuellen Führerscheinklassen
erhalten Sie
hier.
Vor Inkrafttreten der EG-Regelungen erteilte
Fahrerlaubnis-Klasse
|
umgeschrieben in Klasse:
|
1
|
A, A1,
M, L
|
A
beschränkt
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A
beschränkt (max. 25 kW und 0,16 kW/kg Leermasse), A1, M, L
|
1b
|
A1, M,
L
|
2
|
CE, C,
C1E, C1, BE, B, M, T, L
|
2
beschränkt (auf SoloKfZ)
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C, C1,
B, M, L
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3
|
C1E,
C1, BE, B, M, L
|
4
|
M, L
|
|
5 |
L |
Machen Sie doch schon den Führerschein
mit 17 Jahren, mehr Info erhalten Sie
hier.
Fragen und Antworten
Alles rund um den EU-Führerschein
Muss man als Fahrerlaubnisinhaber seinen alten Führerschein
umtauschen?
Nein, eine Umtauschpflicht gibt es noch nicht. Es ist jedoch
zu beachten, dass bei Fahrerlaubnisinhabern der Klasse 2, die
bis zum 31.12.99 das 50. Lebensjahr vollendet haben, die
Fahrerlaubnis der Klasse 2 ab dem 1.1.2001 ungültig geworden
ist. Eine Verlängerung ist nur durch Vorlage eines Gutachtens
über Eignung und Sehvermögen befristet auf fünf Jahre möglich.
Ändern sich mit dem neuen Recht die Fristen für die
vorzeitige Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung
und die Wiederholungsprüfungen?
Nein. Es gelten weiterhin die Fristen wie im bisherigen Recht.
Ändert sich die Probezeit?
Ja und Nein. Die Probezeit beträgt weiterhin 2 Jahre, sie wird
jedoch bei entsprechenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
auf 4 Jahre verdoppelt. Dies gilt auch für Inhaber von
Fahrerlaubnissen, die sich noch in der Probezeit befinden.
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nach dem
1.1.1999.
Stimmt es, dass man mit einer Bescheinigung ein Fahrzeug
führen darf, wenn der Scheckkartenführerschein noch nicht
vorliegt?
Ja. Sollten nach bestandener Prüfung alle Voraussetzungen zur
Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein, der
Scheckkartenführerschein jedoch noch nicht vorliegen, erhält
der Bewerber eine sog. Prüfungsbescheinigung, die in
Verbindung mit dem Personalausweis als vorläufige, befristete
Fahrerlaubnis dient.
Muss man als Besitzer der Klasse 1a nach zwei Jahren noch eine
Prüfung ablegen, um die Klasse A unbeschränkt zu erhalten?
Nein. Es ist auch kein Nachweis mehr über eine vorgeschriebene
Mindestfahrleistung innerhalb der letzten zwei Jahre
erforderlich. Der alte Führerschein muss jedoch gegen einen
neuen Scheckkartenführerschein umgetauscht werden.
Muss man immer eine Mofa-Prüfung ablegen?
Nein. Wer vor dem 1.4.1965 geboren ist, benötigt auch
weiterhin keine Mofa-Prüfbescheinigung.
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