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EU-Führerschein  ... um viele Ideen besser

Der kleine EU-Führerschein
Der neue EU-Führerschein im Scheckkarten-Format: Mit der Einführung des praktischen Neulings seit dem 1.1.1999 ergaben sich natürlich auch einige inhaltliche Veränderungen - und damit entsprechende Fragen, die wir Ihnen hier beantworten möchten.

Die für Sie Wichtigste können wir Ihnen in der untenstehenden Tabelle schon vorab im Überblick beantworten. Denn die gewohnten Klassen 1-5 teilen sich seit dem Einführungstermin nach Buchstaben auf.
Eine Besonderheit stellen Gesundheits-Checks für Lkw-, Bus- und Taxifahrer dar.
Was ändert sich für die Besitzer alter Führerscheine?
Welche Klasse wird in welche umgeschrieben?

Eine genaue Übersicht der aktuellen Führerscheinklassen erhalten Sie hier.

Vor Inkrafttreten der EG-Regelungen erteilte Fahrerlaubnis-Klasse
 
umgeschrieben in Klasse:
 
1
 
A, A1, M, L
 
A beschränkt
 
A beschränkt (max. 25 kW und 0,16 kW/kg Leermasse), A1, M, L
 
1b
 
A1, M, L
 
2
 
CE, C, C1E, C1, BE, B, M, T, L
 
2 beschränkt (auf SoloKfZ)
 
C, C1, B, M, L
 
3
 
C1E, C1, BE, B, M, L
 
4
 
M, L
 
5 L


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Fragen und Antworten


Alles rund um den EU-Führerschein

Muss man als Fahrerlaubnisinhaber seinen alten Führerschein umtauschen?
Nein, eine Umtauschpflicht gibt es noch nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Fahrerlaubnisinhabern der Klasse 2, die bis zum 31.12.99 das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Fahrerlaubnis der Klasse 2 ab dem 1.1.2001 ungültig geworden ist. Eine Verlängerung ist nur durch Vorlage eines Gutachtens über Eignung und Sehvermögen befristet auf fünf Jahre möglich.


Ändern sich mit dem neuen Recht die Fristen für die vorzeitige Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung und die Wiederholungsprüfungen?
Nein. Es gelten weiterhin die Fristen wie im bisherigen Recht.


Ändert sich die Probezeit?
Ja und Nein. Die Probezeit beträgt weiterhin 2 Jahre, sie wird jedoch bei entsprechenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr auf 4 Jahre verdoppelt. Dies gilt auch für Inhaber von Fahrerlaubnissen, die sich noch in der Probezeit befinden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nach dem 1.1.1999.


Stimmt es, dass man mit einer Bescheinigung ein Fahrzeug führen darf, wenn der Scheckkartenführerschein noch nicht vorliegt?
Ja. Sollten nach bestandener Prüfung alle Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein, der Scheckkartenführerschein jedoch noch nicht vorliegen, erhält der Bewerber eine sog. Prüfungsbescheinigung, die in Verbindung mit dem Personalausweis als vorläufige, befristete Fahrerlaubnis dient.


Muss man als Besitzer der Klasse 1a nach zwei Jahren noch eine Prüfung ablegen, um die Klasse A unbeschränkt zu erhalten?

Nein. Es ist auch kein Nachweis mehr über eine vorgeschriebene Mindestfahrleistung innerhalb der letzten zwei Jahre erforderlich. Der alte Führerschein muss jedoch gegen einen neuen Scheckkartenführerschein umgetauscht werden.


Muss man immer eine Mofa-Prüfung ablegen?

Nein. Wer vor dem 1.4.1965 geboren ist, benötigt auch weiterhin keine Mofa-Prüfbescheinigung.

 

     

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