Starke Brummer
Sie sind die Kapitäne der Landstraße, Ihr Kapitänspatent sind die Führerscheine der Klasse C.
KLASSE C1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)
•
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
•
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
auch mit Anhänger
•
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Mindestalter:
18 Jahre
Voraussetzungen:
Klasse B
Befristung:
Klasse C1 wird
grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5
Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und
augenärztlichem Gutachten) verlängert..
Einschluss:
-
Hinweise:
Bei der Ersterteilung
ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer
Gesundheitsunter-suchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
KLASSE C1E
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
•
einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
•
zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg (bisher Klasse BE, wenn die
zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
•
einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
•
einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg
Mindestalter:
18 Jahre
Voraussetzungen:
Klasse C1
Befristung:
Klasse C1E wird
grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5
Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und
augenärztlichem Gutachten) verlängert..
Einschluss:
Klasse BE sowie D1E,
sofern Klasse D1 vorhanden
Hinweise:
Bei der Ersterteilung
ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer
Gesundheitsunter-
suchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.
KLASSE C
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)
•
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
•
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
•
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Mindestalter:
21 Jahre
Befristung:
Klasse C wird
grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere
5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und
augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss:
Klasse C1
Hinweise:
Bei der Ersterteilung
ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer
Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die
Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin" 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem
vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf
öffentlichen Straßen vermittelt werden.
KLASSE CE
Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit
•
einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Mindestalter:
21 Jahre
Voraussetzungen:
Klasse C
Befristung:
Klasse C wird
grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere
5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und
augenärztlichem Gutachten) verlängert.
Einschluss:
Klassen BE, C1E und T
sowie DE, sofern Klasse D vorhanden
Hinweise:
Bei der Ersterteilung
ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer
Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die
Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin" 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem
vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf
öffentlichen Straßen vermittelt werden.
zusätzliche Berechtigungen
Diese Berechtigungen gelten für alle C-Klassen, d.h. C1, C1E, C und CE
Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als
acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die
Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.